Externistenprüfungen
Einzelne Unterrichtsgegenstände, Schulstufen oder Schularten können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Externistenprüfungen abgelegt werden. Dies gilt auch für Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen.
Das Ansuchen um Zulassung ist schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen.
- Rechtsgrundlagen: § 42 SchUG
- Externistenprüfungsverordnung BGBl. Nr. 362/1979 i.d.g.F.
Berufsreifeprüfung
Die Berufsreifeprüfung ermöglicht einen uneingeschränkten Zugang zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs. Voraussetzung dafür ist die Absolvierung einer beruflichen Erstausbildung (z. B. Lehrabschluss, berufsbildende mittlere Schule, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege). Bevor Prüfungen absolviert werden können, ist ein Zulassungsansuchen an einer öffentlichen höheren Schule einzubringen.
Nähere Informationen betreffend der Berufsreifeprüfung finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.